Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. 95 VR 16021B eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied in Sportfachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des ganzheitlichen Wohlbefindens des Menschen mit Mitteln des Rehabilitations- und Präventionssports, des Tanzes sowie des asiatischen Kampfsports. Es soll der körperliche, geistige und seelische Zustand von Menschen nach Unfällen oder Krankheit ganzheitlich verbessert oder wiederhergestellt werden. Darüber hinaus dient der Sport zur Vorbeugung gegen Krankheit sowie der Stärkung von Kraft, die Verbesserung der Ausdauer, Koordination und Flexibilität. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Förderung und Ausübung von Rehabilitationssport / Präventionssport
Tanztraining
traditionelles Karate
Zur Erreichung dieser Ziele führt der Verein Kurse, Lehrgänge und Sportveranstaltungen durch. Er veranstaltet öffentliche Auftritte und Wettkämpfe.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Fördermitglied im SV Tora Berlin e.V. können natürliche Personen, juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die sich verpflichten, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/innen.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und der Satzung. Dies gilt auch bei einem Beitragsrückstand von 2 Monatsbeiträgen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Fälligkeit der Beiträge von ordentlichen Mitgliedern regelt die Finanzordnung.
Die Beiträge von Fördermitgliedern werden jährlich, zahlbar zu einem jeden Ersten des Monats, der der Aufnahme als Fördermitglied folgt, erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne Paragraph 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Und zwar jeder einzeln.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) den Erlass von Ordnungen.
b) die Festlegung der Durchführung von Veranstaltungen und
anderen Maßnahmen der Vereinstätigkeit sowie die nähere Ausgestaltung der Teilnahmeregelungen dazu;
c) die Kommunikation mit den Mitgliedern.
d) die Außendarstellung des SV Tora Berlin e.V.;
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung;
f) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
g) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts;
h) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern ;
i) Abschluss von Anstellungs-, Honorar- und sonstigen Verträgen;
einschließlich allgemeiner und besonderer Festlegungen zur Vergütung fachlicher Tätigkeiten im Rahmen des Trainings und Ausbildungsbetriebes
Zur Änderung der Satzung ‚ die gesetzlich notwendig sind oder werden, ist der Vorstand berechtigt.
§ 10 Geschäftsordnung, Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand gibt sich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen eine eigene Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes errichtet, an dem alle Vorstandsmitglieder teilnehmen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sind nicht weisungsabhängig.
Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein und dem Zustand des Vermögens des SV-Tora Berlin e.V. zu überzeugen. Sie sind außerdem berechtigt, einmal jährlich zu beliebiger Zeit eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen.
Über die jeweilige Prüfung haben sie einen Bericht zu geben, der die Übereinstimmung der Rechnungs- und Kassenführung mit den Satzungsvorschriften erläutert. Der Bericht ist dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben und in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
Alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Ehrenmitglieder besitzen ein volles Stimmrecht.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von 2 Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet, werden
§ 13 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
Entlastung des Vorstands;
Abstimmung über den vom Vorstand aufgestellten Jahresplan und Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr;
Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Wahl der Kassenprüfer
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Berufung gegen Entscheidungen des Vorstandes;
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand in Grundsatzfragen Weisungen erteilen und in Geschäftsführungsfragen Empfehlungen aussprechen. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Geschäftsführungsfragen zur Entscheidung vorlegen.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Die Einladung erfolgt per E-Mail, durch persönliche Übergabe oder per Post. Zusätzlich wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Website des Vereins veröffentlicht. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Postadresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den ordentlichen Mitgliedern per Aushang in den Trainingsstätten zugänglich zu machen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 und 15 entsprechend.
§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins einem Fachverband des Landessportbundes Berlin oder einem gemeinnützigen Sportverband dessen Sportarten im Verein betrieben werden zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in Paragraph 3 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 12.03.2008 verabschiedet. Sie löst die Satzung des Vereins vom 30.10.1994 ab.